Die im März 2026 beschlossene Arbeitshilfe richtet sich an die beteiligten Akteur*innen im Kontext der Frühintervention und bietet eine fachliche Orientierung insbesondere für die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe, Suchthilfe, Polizei und weiteren Partnern.
Den Suchtberatungsstellen kommt mit der Umsetzung des § 7 KCanG weiterhin die Rolle zu, Frühinterventionsangebote, Beratung und motivationale Arbeit mit jungen Menschen sowie die Einbindung von Sorgeberechtigten umzusetzen, um riskantes Konsumverhalten frühzeitig zu adressieren und Entwicklungsrisiken zu reduzieren.
Vor dem Hintergrund der veränderten Zugangswege – insbesondere des Wegfalls strafrechtlich initiierter Zuweisungen – gewinnt die abgestimmte Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene weiter an Bedeutung. Die Arbeitshilfe kann hier als Grundlage für die Weiterentwicklung bestehender Kooperationsstrukturen dienen.