Mit dem Bezugsrundschreiben hat der Deutsche Landkreistag (DLT) über den ursprünglichen Entwurf einer Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) berichtet.
Dieser wird nun aus Gründen der Effektivität durch das Bundesministerium für Ge-sundheit aktualisiert bzw. erweitert, um neue völkervertragsrechtliche Verpflichtungen Deutschlands umzusetzen.
Konkret dient dies dem Ziel, neben den Beschlüssen der 68. Sit-zung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen (Commission on Narcotic Drugs - CND) vom 12. März 2025 auch die Beschlüsse der 69. Sitzung der CND vom 11. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Darüber hinaus ist vorgesehen, noch drei weitere Substan-zen zu berücksichtigen, die am 14. Oktober 2025 durch die Europäische Kommission im Rah-men der Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Auf-nahme neuer psychoaktiver Substanzen (NPS) in die Drogendefinition ergänzt wurden.
Auf der Grundlage von § 1 Absatz 4 BtMG wird der Arzneistoff Carisoprodol in Anlage III des BtMG aufgenommen und die elf NPS 4-Brommethcathinon, N-Desethyletonitazen, N-De-sethylisotonitazen, N-Ethylnorpentedron, Etonitazepipne, Hexahydrocannabinol, MDMB-FUBINACA, 2-Methylmethcathinon, N-Pyrrolidinoisotonitazen, N-Pyrrolidinometonitazen und N-Pyrrolidinoprotonitazen in die Anlage II des BtMG aufgenommen. Dadurch sollen zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung die Verbreitung und der Miss-brauch dieser gesundheitsgefährdenden psychotropen Stoffe eingedämmt und die Strafverfolgung ermöglicht werden.