Einleitung
Nach mehr als vierzehn Jahren der praktischen Erfahrung mit der Diamorphinbehandlung in der Regelversorgung gibt es einen Überprüfungs- und Überarbeitungsbedarf der aktuellen Rahmenbedingungen. Seit Einführung der Diamorphinsubstitution sind gute klinische Erfahrungen gemacht worden, insbesondere gab es keine Häufung von Todesfällen. Auch sind keine relevanten Mengen Diamorphin auf den Schwarzmarkt gelangt, und es gab weder Überfälle auf Diamorphinpraxen oder Transportdienste. Die Diamorphinbehandlung wird in verschieden Gesetzen und Vorschriften geregelt, in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) des BtMGs, den Richtlinien zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger der Bundesärztekammer (BÄK), dem gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und in den einzelnen Bundesländern durch Verwaltungsvorschriften, z.B. in Baden-Württemberg durch die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Einrichtungen zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung in Baden-Württemberg (VwV-Diamorphin). Neben den Inhalten und der formalen Logik von Zugangsbedingungen, befasste sich die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen in diesem Positionspapier mit Fragen der strukturellen Voraussetzungen und Qualitätsmerkmalen in der Versorgung. Die DHS führt aus, dass die komplexe Erkrankung Opioidabhängigkeit eine komplexe Behandlung erfordert und diese Behandlung eine strukturierte Kooperation der verschiedenen Dienste, die hinzuzuziehen sind, erfordert.
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