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Selbsthilfeangebote

Selbsthilfeangebote ab 26.05.2021

Nach § 11 der Coronaschutzverordnung vom 26.05.2021 gültig ab 28.05.2021 richten sich die Angebote der Selbsthilfe nach folgenden Vorschriften:

 

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 (bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50 und unter 100) sind Angebote der Selbsthilfe in geschlossenen Räumen nur mit einem Negativtestnachweis oder einem gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest zulässig. Die Vorschriften der Rückverfolgbarkeit und des Mindestabstands (1,5 m) sind einzuhalten.

(3) in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 (bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 und unter 50) ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zwischen den Sitzplätzen zulässig, wenn die teilnehmenden Personen an festen Sitzplätzen sitzen.

(4) in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 (bei einer 7-Tage-Inzidenz unter oder nicht höher als 35) ist zusätzlich zulässig, das Ablegen der Maske am Sitzplatz bei ausreichender Belüftung oder Luftfilterung.

Wenn auch für das Land Inzidenzstufe 1 gilbt können Selbsthilfeangebote in geschlossenen Räumen ohne Negativtestnachweis stattfinden.

 

In jedem Fall sind dabei die Maßgaben zum Hygiene- und Infektionsschutz, zur Maskennutzung und zur Kontaktnachverfolgung entsprechend zu beachten (§§ 3 bis 8 der Coronaschutzverordnung).