Der Arbeitsausschuss Drogen, Sucht und Aids erhielt Kenntnis darüber, dass es in einzelnen Kommunen dazu kam, dass Kontaktläden/Kontaktcafés aufgrund der Abgabe von Getränken und Snacks zum Selbstkostenpreis als gastronomische Angebote geführt wurden und als solche § 4 der Coronaschutzverordnung unterstellt wurden. Angesichts der zu erwartenden Etablierung einer 2G-Regelung, die den Zugang zu diesen– gerade in diesen schwierigen Zeiten dringend benötigten -niedrigschwelligen Hilfeangeboten beschränkt oder ggf. verunmöglicht, hat sicher der Arbeitsausschuss an das MAGS NRW gewandt.
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